Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für alle Lieferungen und Leistungen der Müller
Frauenfeld Gruppe (nachfolgend Müller genannt), d.h. Müller Frauenfeld AG, Müller Gleisbau AG,
Müller Technologie AG, Bahninfra AG, verbindlich.
Anderslautende Bedingungen des Vertragspartners (im Folgenden «Partner» genannt) haben nur
Gültigkeit, soweit sie von Müller schriftlich angenommen und anerkannt worden sind.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird der
übrige Teil dieser Bedingungen davon nicht berührt. Im Falle der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer
Klausel ist diese durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Bestimmung am nächsten kommt und wirksam ist. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine
Lücke offenbar wird.
Das schriftliche Angebot von Müller ist gültig für die Dauer von 60 Tagen ab Ausgabedatum, falls
nicht anders vereinbart.
2. Umfang der Lieferungen und Leistungen
Die Lieferungen und Leistungen von Müller sind in den im Einzelfall massgebenden
Vertragsunterlagen abschliessend aufgeführt. Grundsätzlich gilt als Preisbasis die im
Leistungskatalog der Firma Müller beschriebenen Arbeiten. Müller ist ermächtigt, Änderungen, die zu
Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhungen bewirken. Ohne
anderslautende Vereinbarung wird handelsübliches Installations- und anderes Material verwendet.
Eine technisch bedingte Mehr- oder Minderlieferung der vereinbarten Menge bleibt vorbehalten.
3. Preise
Die Preise von Müller verstehen sich rein netto in Schweizer Franken (CHF), exkl. Mehrwertsteuer, ab
Werk (EXW), ohne Verpackung. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. Fracht, Verpackung,
Versicherungen, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen,
Bescheinigungen etc. gehen zu Lasten des Kunden. Ebenso hat der Kunde alle Arten von Steuern,
Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit den vereinbarten
Lieferungen und Leistungen erhoben werden.
Arbeiten nach Aufwand sowie Lieferungen und Leistungen, die über das ursprünglich Vereinbarte
hinausgehen (z.B. vom Kunden gewünschte Änderungen oder vom Kunden verursachte
Mehraufwendungen) oder deren Ursachen nicht von Müller zu vertreten sind, werden zusätzlich
verrechnet. Für Regiearbeiten gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Regiepreise
von Müller; für Nachträge die von Müller im Zeitpunkt des Nachtrags festgesetzten Konditionen.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, werden die Leistungen von Müller nach tatsächlichem
Aufwand (Arbeitszeit und Material) in Rechnung gestellt. Haben die Parteien einen Festpreis
vereinbart, ist Müller berechtigt, Mehrkosten, die nicht von Müller zu vertreten sind, wie z.B. Kosten
für nachträgliche Änderungen des Auftragsinhalts oder -umfangs, Wartezeiten aufgrund verspäteter
Vorbereitungsarbeiten usw., zusätzlich in Rechnung zu stellen.
Witterungsbedingte Ausgaben für winterliche Massnahmen und Witterungsschutz sind nicht
enthalten; es sei denn, diese sind in der Leistungsbeschreibung als separate Positionen detailliert
aufgeführt.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Kosten für behördlich vorgeschriebene Sanierungs- und
Überwachungsmaßnahmen nach der Altlastenverordnung in der jeweils gültigen Fassung,
Mehrkosten für die Entsorgung von projektbezogenen Bauabfällen (Aushub, Baustoffe) und Kosten
für die Asbestsanierung nicht im Leistungspreis enthalten. Diese Kosten und Nebenkosten umfassen
die Entsorgungskosten selbst sowie sonstige mit der Entsorgung zusammenhängende Aufwendungen sowie Erkundungskosten einschliesslich analytischer Arbeiten und Aufwendungen für
die umwelttechnische Baubegleitung durch Fachleute.
Bei Bestellungen unter CHF 300.- Netto- Rechnungswarenwert ist Müller berechtigt, einen separaten
Kleinmengenzuschlag von CHF 100.- zu verrechnen. Ausserdem ist Müller berechtigt, für Lieferungen
und Leistungen, die innerhalb von 24 Stunden ab Bestellungseingang ab Werk (EXW) ausgeliefert
werden müssen oder aufgrund ihrer Dringlichkeit zu Produktionsumstellungen führen, einen Zuschlag
von 20% des Netto-Rechnungswarenwertes, mindestens aber CH 500.- zu verrechnen.
4. Preisanpassungen
Müller behält sich vor, Preise an die Teuerung anzupassen. Eine angemessene Preisanpassung
kann – unabhängig von der vereinbarten Vergütungsart - auch dann erfolgen, wenn (i) staatliche bzw.
behördliche Gesetze oder Vorschriften, (ii) Währungsparitäten, (ii) Rohstoffveränderungen, (iii)
Energiepreisänderungen, (iv) Lieferfristen, (v) Ausführungs- bzw. Bauabläufe oder (vi) Art oder
Umfang der vereinbarten Lieferungen und Leistungen Änderungen erfahren, aus Gründen, die Müller
nicht zu vertreten hat sowie (vii) wenn der Kunde von ihm zu erbringende Mitwirkungspflichten nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt (z.B. wenn vom Kunden gemachte Angaben bzw. gelieferte
Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen oder unvollständig sind).
5. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto ab Rechnungsdatum ohne Abzug und unter Ausschluss der
Verrechnung ab Rechnungsstellung bzw. vereinbarten Zahlungstermin. Sofern nicht anders
vereinbart, kann Müller monatlich Rechnung stellen. Die Zahlungsfrist ist auch einzuhalten, wenn
beispielsweise Transport, Ablieferung,
Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen und Leistungen aus Gründen, die Müller
nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen
oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen und Leistung
nicht verunmöglichen.
Bei verspäteter Zahlung befindet sich der Kunde ohne Mahnung in Verzug und hat ab dem 31. Tag
einen Verzugszins von 8% p.a. zu entrichten. Ein Zahlungsverzug berechtigt Müller zur
Unterbrechung seiner Lieferungen und Leistungen sowie, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist,
zum vollständigen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag. Die Geltendmachung von Schadenersatz
bleibt vorbehalten.
6. Fristen und Termine
Von Müller bestätigte Fristen und Termine sind lediglich Planungsgrössen. Für Geräte- und
Materiallieferungen sind allein die Lieferfristen der Herstellerfirmen bzw. Lieferanten massgebend. Ist
statt einer Frist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag
einer Frist.
Wird Müller an der Einhaltung von Liefer- bzw. Leistungsfristen aus Gründen gehindert, die Müller
nicht zu vertreten hat, so verlängern sich die Fristen angemessen. Entsprechende Hinderungsgründe
liegen insbesondere vor, wenn (i) der Kunde die zur Ausführung der vereinbarten Lieferungen und
Leistungen nötigen Angaben und Unterlagen nicht rechtzeitig, vollständig und inhaltlich richtig zustellt,
oder wenn der Kunde diese nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen und
Leistungen verursacht; (ii) der Kunde oder Dritte ihren Zahlungs-, Mitwirkungs- oder sonstigen
Pflichten bzw. Obliegenheiten nicht, nicht genügend oder nicht rechtzeitig nachkommen; oder (iii)
wenn Hindernisse vor- liegen, die Müller trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden
kann und somit Müller die Erbringung von Lieferungen und Leistungen unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, wie beispielsweise Schlechtwetter, Streik, Aussperrung, Terrorakte, Krieg,
Unruhen, Naturkatastrophen, Feuer, Wasser, Unfälle, Epidemien, Pandemien, erhebliche
Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, behördliche Massnahmen und Unterlassungen, Ein- und
Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmängel, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen
Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken u.ä.
(„höhere Gewalt“).
7. Vermietung
Der Vertrag über die Vermietung von Arbeitsgeräten von Müller gilt als abgeschlossen, wenn ein
entsprechender Vertrag unterzeichnet wird. Für allfällige Schäden an den Arbeitsgeräten während der
Mietdauer haftet der Mieter.
Es gelten folgende Stornobedingungen:
- Bis 30 Tage vor Mietbeginn: Keine Stornogebühren.
- Ab 29 bis 10 Tage vor Mietbeginn: 20% des vereinbarten gesamten Mietzinses.
Weniger als 10 Tage vor Mietbeginn: 50% des vereinbarten gesamten Mietzinses.
Der Partner verpflichtet sich, die von Müller gemieteten Geräte und Maschinen mit grösstmöglicher
Sorgfalt zu verwenden und nur qualifiziertes Personal mit der Bedienung zu beauftragen. Ohne
schriftliche Zustimmung von Müller ist es dem Partner ausdrücklich untersagt, technische oder
sonstige Veränderungen an der Mietsache vorzunehmen.
Müller trägt die Kosten für die Wartung und Instandhaltung der vermieten Schienenfahrzeuge für die
Dauer des Mietverhältnisses. Der Partner hat die täglichen Wartungsarbeiten (u.a. Kontrolle von
Füllstand, Beleuchtung etc.) durchzuführen und die Betriebsstunden des Fahrzeugs monatlich zu
melden. Vom Partner verursachte Schäden, wie z.B. Flachstellen usw., gehen zu seinen Lasten.
Reparaturen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von Müller durchgeführt werden.
Der Zeitpunkt der Wartungsarbeiten wird im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Dauern die
Wartungs- und Reparaturarbeiten länger als 48 Stunden, wird für die Zeit des Ausfalls des Fahrzeugs
keine Miete berechnet. Bei längerem Ausfall des Fahrzeugs bemüht sich Müller, so schnell wie
möglich einen gleichwertigen Ersatz zu finden.
8. Projektierungskosten
Hat der Partner Müller mit der Ausarbeitung eines Projektes beauftragt, überträgt Müller jedoch nach
Abgabe der Offerte dessen Ausführung nicht, so hat Müller das Recht, von ihm die Bezahlung der
Projektierungskosten nach SIA-Tarif zu verlangen.
9. Mitwirkungspflicht
Der Kunde führt die vereinbarten, notwendigen und/oder üblichen Vorbereitungsarbeiten fachgemäss
aus. Dazu gehört insbesondere der Aufbau einer ordnungsgemässen Projektorganisation sowie die
rechtzeitige Prüfung und Abnahme der von Müller vorgelegten Konzepte, Zwischenresultate,
Auswertungen, usw. Der Kunde ist ausserdem verpflichtet, Müller sämtliche erforderlichen
Dokumentationen, Daten und Informationen, die für die Ausführung der von Müller zu erbringenden
Lieferungen und Leistungen erforderlich sind, rechtzeitig und in geeigneter oder vereinbarter Form zu
Verfügung zu stellen und Müller auf besondere technische Voraussetzungen und ortsspezifische
Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen. Bei Materialzulieferung durch den Kunden ist
dieser im Übrigen verantwortlich für die vollständige, fristgerechte und korrekt verpackte Lieferung an
den jeweiligen Müller Installationsplatz.
Bei Ausführung von Leistungen beim Kunden hat der Kunde die Sicherheit des Personals von Müller
zu jeder Zeit zu gewährleisten und dem Personal die Benutzung geeigneter Werkstätten,
Installations- und Arbeitsplätze unentgeltlich zu ermöglichen. Bei mangelhafter Sicherheit ist Müller
berechtigt, Arbeiten abzulehnen oder umgehend einzustellen oder die erforderlichen Massnahmen zu
Lasten des Kunden vorzunehmen.
Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, ist Müller
berechtigt, diesen auf Kosten des Kunden selbst nachzukommen oder durch Dritte nachkommen zu
lassen.
10. Eigentumsvorbehalt
Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Müller. Der Kunde
verpflichtet sich, bei der Erfüllung sämtlicher Formerfordernisse, die für die Rechtsgültigkeit eines
Eigentumsvorbehaltes unabdingbar sind, auf erste Aufforderung und kostenlos mitzuwirken.
11. Werbeprospekte und technische Unterlagen
Werbeprospekte und Kataloge sowie Pläne, Zeichnungen und anderen technischen Unterlagen sind
nur verbindlich, soweit sie im Einzelfall einen integrierenden Vertragsbestandteil bilden und
ausdrücklich als verbindlich zugesichert wurden. Müller behält sich alle Rechte an den
entsprechenden Daten und Unterlagen vor.
12. Hard- und Software
Umfassen die Lieferungen und Leistungen auch Hard- und Software, so wird dem Kunden das nicht
ausschliessliche und nicht übertragbare Recht zur Benutzung der Hard- und Software (inkl.
entsprechender Dokumentation) zum vereinbarten Zweck eingeräumt. Alle sonstigen Rechte
verbleiben uneingeschränkt bei Müller bzw. deren allfälligen Drittlieferanten (diesfalls gelten
ausschliesslich die massgebenden Liefer- und Lizenzbedingungen des Drittlieferanten). Sofern nicht
ausdrücklich anders vereinbart, ist der Kunde zur Gewährung von Unterlizenzen, Herstellung von
Kopien (ausser zu Archivierungszwecken), Aktualisierung, Aufrüstung, Erweiterung,
Disassemblierung, Dekompilation, Entschlüsselung, Zurückentwicklung der Software, usw. nicht
berechtigt. Im Widerhandlungsfall ist Müller berechtigt, das Recht des Kunden zur Benutzung der
Software fristlos zu widerrufen.
Gewünschte oder benötigte Zertifikate oder Zulassungen müssen durch den Besteller bei der
Offertanfrage angegeben werden. Nachträgliche Prüfungen oder sonstige Aufwendungen in diesem
Zusammenhang gehen zu Lasten des Kunden.
13. Gefahrtragung
Erbringt Müller Dienstleistungen, so trägt der Kunde zu jeder Zeit die Gefahrtragung bezüglich seiner
Werke und Maschinen sowie bezüglich der von ihm zur Verfügung gestellten Materialien, Ersatzteile
und Hilfsmittel (inkl. Altmetalle, wiederverwertbare Konstruktionsbauteile, Gefahrengüter etc.). Bei
Lieferverträgen erfolgt der Gefahrenübergang auf den Kunden mit Abgang der Lieferung ab Werk
bzw. bei Werk(liefer)verträgen mit dem Einbau der Lieferung. Wird der Transport einer Lieferung auf
Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, welche Müller nicht zu vertreten hat, verzögert,
so geht die Gefahr im ursprünglichen (für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen) Zeitpunkt auf den
Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Kunden
gelagert.
14. Transport und Verpackung
Der Transport inklusive Verpackung (Incoterms 2020) erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
Besondere Wünsche im Zusammenhang mit dem Transport sind Müller rechtzeitig bekannt zu geben
und allfällige Beanstandungen unverzüglich an Müller sowie den letzten Frachtführer zu richten.
15. Prüfung und Abnahme
Sofern vereinbart, findet eine vom Kunden und Müller gemeinsam durchzuführende Abnahmeprüfung
statt. Wo es erforderlich wird können Teilabnahmen durchgeführt werden. Diese haben nicht den
Charakter einer Endabnahme.
Die abschliessende Abnahmeprüfung hat innert 30 Tage, nachdem Müller die entsprechende
Abnahmebereitschaft gemeldet hat, zu erfolgen. Allfällige Mängel sind in einem beidseitig zu
unterzeichnenden Protokoll festzuhalten. Geringfügige Mängel, welche die Funktionalität nicht
wesentlich beeinträchtigen, verhindern die Abnahme nicht.
Im Übrigen hat der Kunde die von Müller erbrachten Lieferungen und Leistungen innert
angemessener Frist, spätestens aber innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt zu prüfen und
allfällige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Unterlässt der Kunde dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als vorbehaltlos genehmigt bzw.
abgenommen.
Die Abnahme bzw. Genehmigung der Lieferungen und Leistungen gilt auch dann als erfolgt, (i) wenn
der Kunde an einer eventuellen Abnahmeprüfung nicht teilnimmt, sich weigert ein Abnahmeprotokoll
zu unterzeichnen oder die Abnahme aus anderen Gründen, welche Müller nicht zu vertreten hat, nicht
innerhalb von spätestens 30 Tagen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durchgeführt wird; (ii)
wenn der Kunde die Lieferungen und Leistungen in Gebrauch bzw. Betrieb nimmt, an Lager legt oder
in anderer Weise stillschweigend genehmigt; oder (iii) wenn der Kunde die Annahme unberechtigt
verweigert.
Gewährleistungsansprüche für Mängel, die anlässlich der unterbliebenen Prüfung oder einer
allfälligen gemeinsamen Abnahme bei Anwendung der üblichen Sorgfalt durch den Kunden hätten
entdeckt werden müssen, fallen dahin.
16. Gewährleistung
Im Gewährleistungsfall kann Müller nach freiem Ermessen die Mängel durch Nachbesserung
beseitigen, im Austausch mängelfreie Waren oder Werke liefern oder eine entsprechende
Preisminderung gewähren. Ersetzte Teile werden Eigentum von Müller.
Bei Auftreten eines Mangels ist der Kunde verpflichtet, umgehend geeignete Massnahmen zur
Schadensminderung zu treffen und Müller angemessen Zeit und Gelegenheit zur Mängelbehebung
zu gewähren.
Müller trägt die in seinem Werk anfallenden Kosten einer allfälligen Mängelbehebung. Ist die
Mängelbehebung nicht im Werk von Müller möglich, werden die damit verbundenen zusätzlichen
Kosten vom Kunden getragen. Die Kosten für Ein- und Ausbau sowie Transport von mangelhaften
Teilen gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die auf Umstände zurückzuführen sind,
welche nicht von Müller zu verantworten sind. Hierzu gehören insbesondere Störungen aufgrund der
Nichtbefolgung von Betriebs- und Wartungsvorschriften; übermässige oder sonst unsachgemässe
Beanspruchung; chemische oder elektrolytische Einflüsse; ungeeignete Betriebsmittel; Einflüsse durch einen Fremdleistungsanteil; sowie Verschleiss und Abnutzung im Normalbetrieb (z.B. durch
Fahrleitungsnetz-Topographie, Fahrfrequenz, Strombezug, Rekuperation, Witterung,
Luftverschmutzung, EMV). Die Gewährleistung ist generell ausgeschlossen, wenn der Kunde oder
Dritte ohne vorgängige schriftliche Genehmigung von Müller Änderungen oder Reparaturen vornimmt.
Im Übrigen übernimmt Müller keine Gewährleistung, dass Software bzw. Programme fehlerfrei und
ohne Unterbrechung mit allen vom Kunden gewünschten Konfigurationen eingesetzt werden können.
Dies gilt ebenfalls für bauseits bzw. vom Kunden geliefertes bzw. bereitgestelltes Material.
Für Lieferungen und Leistungen von Subunternehmen bzw. Lieferanten, die vom Kunden
vorgeschrieben werden, übernimmt Müller die Gewährleistung ausschliesslich im Rahmen der
Gewährleistungsverpflichtung der betreffenden Subunternehmen bzw. -Lieferanten. Für Apparate und
Maschinen gilt in jedem Fall und maximal die jeweilige Garantie bzw. Gewährleistung des
entsprechenden Herstellers bzw. Lieferanten.
17. Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate. Ist zwischen den Parteien eine gemeinsame Abnahme
vereinbart, so beginnt die Gewährleistungsfrist im Zeitpunkt, in der die Abnahme stattgefunden hat
bzw. gemäss Ziffer 14 spätestens hätte stattfinden müssen.
Im Übrigen beginnt die Gewährleistungsfrist im Falle von Leistungen mit Beendigung der
Leistungserbringung und im Falle von Lieferungen mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk.
Werden die Lieferungen und Leistungen, bzw. deren Versand, Transport, usw. aus Gründen
verzögert, die Müller nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 24 Monate
nach Meldung der Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft.
Für Ersatzteile, Upgrades, nachgebesserte Teile und dergleichen endet die Gewährleistungsfrist 6
Monate nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist gemäss Absatz 1 dieser Ziffer 17.
18. Haftung
Müller haftet für unmittelbare und direkte Schäden, die Müller bei der Vertragserfüllung schuldhaft
verursacht hat, bis zum Betrag von maximal 10% der Vertragssumme, gesamthaft maximal CHF
1'000'000.- (eine Million Schweizer Franken). Jede weitergehende Haftung für Schäden aller Art und
gleich aus welchem Rechtsgrund ist im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen, so
insbesondere die Haftung für mittelbare und indirekte Schäden, Folgeschäden, unvorhersehbare
Schäden und reine Vermögensschäden (z.B. Umsatzausfälle, Betriebsunterbruch, entgangener
Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Regressforderungen; Schäden etc.). Die Haftung für
Personenschäden bleibt unbeschränkt. Das Wandelungsrecht ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Verlangt ein Partner Entwicklungen, die über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehen, so
haftet Müller nicht für Schäden, die durch die Anwendung von zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung
noch nicht allgemein anerkannten Regeln der Technik entstehen. Jegliche Haftung ist
ausgeschlossen, wenn der Partner ohne Zustimmung Änderungen an den Arbeitsergebnissen von
Müller vornimmt oder diese Arbeitsergebnisse für andere als die vereinbarten Zwecke verwendet.
Der Partner verpflichtet sich, Müller von etwaigen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die auf
solche Änderungen oder eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung der Arbeitsergebnisse durch
den Partner zurückzuführen sind. Der Partner stellt Müller auch bei Schadensersatzansprüchen aus
Produkthaftung frei, sofern der Anspruch nicht ausschließlich auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
von Müller beruht. Müller übernimmt keine Haftung für von ihr gekaufte Produkte, die sich später als
fehlerhaft erweisen.
Der Partner haftet für alle Unfälle und Schäden, die dem Partner, seinem Personal oder Dritten durch
ein Verschulden des Personals des Partners oder anderen Umständen entstehen. Müller haftet nicht
für entgangenen Gewinn und Folgeschäden, die durch verspätete Lieferung, falsche Wartung oder Ausfall von gemieteten Fahrzeugen oder explizit auch nicht für Schadenersatzforderungen jeglicher
Art (bspw. Schadenersatzforderung infolge Betriebsausfalls, Bahnersatz etc. entstehen).
19. Regiearbeiten
Für Regiearbeiten gelten die aktuellen Müller Regietarife. Durch den Kunden unterzeichnete
Regierapporte gelten als Anerkennung entsprechend erbrachten Lieferungen und Leistungen.
Regierapporte gelten auch dann als genehmigt, wenn der Kunde diese innert 7 Kalendertagen ab
Zustellung nicht beanstandet.
20. Vertragskündigung
Es gelten die gemäss den im Einzelfall massgebenden Vertragsunterlagen geltenden
Kündigungsmöglichkeiten und –modalitäten. Bei wiederkehrenden Leistungen gilt mangels anderer
Abrede ein beidseitiges Kündigungsrecht von sechs Monaten auf Ende eines Kalendermonats.
Vorbehalten bleibt in jedem Fall die Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere vor (i) bei schuldhafter schwerer Vertragsverletzung durch den
anderen Vertragspartner, welche trotz schriftlicher Abmahnung nicht innert angemessener Nachfrist
vollständig beseitigt wird, oder (ii) wenn der andere Vertragspartner dauerhaft zahlungsunfähig ist
oder gegen ihn ein Konkurs- oder Nachlassverfahren beantragt oder eröffnet wird oder mangels
Masse die Eröffnung abgelehnt wird.
21. Schutzrechte
Sollte ein Dritter die Verletzung seiner Schutzrechte durch die Lieferungen und Leistungen von Müller
geltend machen, so werden sich Müller und der Kunde bei der Abwehr dieser Ansprüche gegenseitig
unterstützen. Der Kunde ist verpflichtet, Müller sofort zu informieren, falls ein Dritter unter
irgendeinem Rechtstitel entsprechende gegen Müller oder den Kunden gerichtete Ansprüche geltend
macht. Der Kunde darf von sich aus solche Ansprüche nicht anerkennen. Wird durch rechtskräftiges
Urteil festgestellt oder anerkennt Müller selber ausdrücklich, dass durch die Lieferungen und
Leistungen von Müller ein Schutzrecht eines Dritten unmittelbar verletzt wird, so wird Müller unter
Ausschluss aller anderen Ansprüche nach seiner Wahl entweder (i) die Lieferungen und Leistungen
soweit ersetzten oder abändern, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht (wobei die
ersetzten oder abgeänderten Lieferungen und Leistungen für den vom Kunden angestrebten Einsatz
tauglich bleiben müssen); (ii) dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch der Lieferungen und
Leistungen verschaffen (z.B. durch Erwerb einer Lizenz des Dritten); (iii) die Lieferungen und
Leistungen ganz oder teilweise zurücknehmen und dem Kunden das dafür geleistete Entgelt
zurückerstatten; oder (iv) den Kunden von allen Ansprüchen des Dritten freistellen. Die Haftung von
Müller aus dieser Ziffer 19 ist, in Ergänzung von Ziffer 17, zusätzlich begrenzt auf 10% der gesamten
Vertragssumme für den betroffenen Teil der von Müller erbrachten Lieferungen und Leistungen.
Entsteht die Schutzrechtsverletzung dadurch, dass der Kunde die Lieferungen und Leistungen
zweckentfremdet oder in Verbindung mit Programmen oder Einrichtungen verwendet, welche nicht
von Müller geliefert worden sind, so ist Müller von jeder Haftung entbunden.
22. Geheimhaltung
Der Kunde verpflichtet sich, die Daten und Unterlagen gemäss Ziffer 10, sowie Know-how, Daten und
andere nicht allgemein zugänglichen Informationen von Müller, über die er Kenntnis erlangt, nur im
Rahmen des Vertragszwecks zu verwenden und vertraulich zu behandeln. Jede andere Verwendung
bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung durch Müller. Die Geheimhaltungspflicht dauert
auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses während 5 Jahren fort. Im Übertretungsfalle ist der Aufwand von Müller mit 10% der gesamten Vertragssumme zu entschädigen (weitergehender
Schadenersatz bleibt vorbehalten).
23. Datenschutz
Der Kunde verpflichtet sich und garantiert, dass für Müller oder Dritte betreffende personenbezogene
Daten, die
durch den Besteller im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu Müller zur Kenntnis gelangen,
vertraulich behandelt werden. Der Kunde hat alle diese Informationen und Ergebnisse insbesondere
vor dem Zugriff Dritter zu schützen und alle sonstigen gesetzlichen in- und ausländischen
Datenschutzbestimmungen zu beachten.
Die Verpflichtungen bleiben auch nach vollständiger Erfüllung der Lieferung bzw. Leistung durch die
Müller sowie nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zum Kunden aufrecht.
Im Falle des Verstosses des Kunden gegen eine dieser Verpflichtungen ist Müller berechtigt, für
jeden Verstoss eine Pönale in Höhe von 5 % der Bruttoabrechnungssumme zu verlangen. Die
vereinbarte Pönale steht Müller unabhängig vom Verschulden des Kunden zu; der Nachweis eines
entsprechenden Schadens ist nicht erforderlich. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche
von Müller bleiben auch bei leichter Fahrlässigkeit des Kunden unberührt.
24. Compliance, Corporate Governance
Der Kunde hat Müller spätestens mit Annahme des Angebots schriftlich zu informieren, falls der
Kunde oder Mitglieder seiner Geschäftsführung innerhalb der letzten fünf Jahre vor
Auftragsbestätigung von einem nationalen Gericht wegen Bestechung von Amtsträgern rechtskräftig
verurteilt wurden und hat unverzüglich schriftlich zu informieren, falls der Kunde oder Mitglieder seiner
Geschäftsführung zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Auftragsbestätigung und Abnahme der
Lieferungen/Leistungen von Müller vor einem nationalen Gericht wegen Bestechung von Amtsträgern
angeklagt sind. Diese Information dient der Erfüllung der Anforderungen der OECD-Empfehlung für
Bestechungsprävention im Zusammenhang mit staatlichen Exportgarantien.
Der Kunde ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten.
Insbesondere wird er sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der
Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit beteiligen.
Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am
Arbeitsplatz übernehmen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieses
Verhaltenskodex bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern.
Verstösst der Kunde schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so ist Müller unbeschadet weiterer
Ansprüche berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Sofern die
Beseitigung der Pflichtverletzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem Verstreichen
einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt werden.
Der Kunde verpflichtet sich, alle Vorgaben der Müller Compliance Nachhaltigkeit, 2024 einzuhalten.
Mit dem Akzeptieren der AGB bestätigt der Kunde die vollständige Einhaltung.
25. Umweltfreundliche Produkte
Unsere Kunden achten darauf, dass bei der Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen
sparsam mit Energie und natürlichen Ressourcen umgegangen wird. Unsere Kunden halten
grundsätzlich die REACH-Verordnung sowie die Vorgaben der RoHS-Richtlinie und der SVHC-
Verordnung ein.
26. Arbeitsschutz und Arbeitsrecht
Der Kunde verpflichtet sich, bei der Beschäftigung von Personal alle für die Beschäftigung und
Überlassung von Personal geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere die
Vorschriften über illegale Beschäftigung, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen, Sicherheit,
Gleichstellung und Sozialversicherungsbeiträge.
Beim Betreten von Gebäuden, Arealen bzw. Bau- oder Montagestellen von Müller sind auch die
Sicherheitsvorschriften und -bestimmungen von Müller zu beachten. Bei Nichtbeachtung lehnt Müller
jede Haftung ab.
27. Übrige Bestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Partei-
Erklärungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Ausdrückliche Vorbehalte von Müller
gegenüber Anordnungen, Weisungen oder Massnahmen des Kunden oder bezüglich tatsächlicher
Verhältnisse können jedoch schriftlich oder mündlich erfolgen.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird in
diesem Fall durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck möglichst
nahekommende Bestimmung ersetzt.
Der Kunde darf den Vertrag sowie daraus hervorgehende Rechte und Pflichten nur nach vorgängiger
schriftlicher Zustimmung durch Müller ganz oder teilweise an Dritte (einschliesslich Gruppen- bzw.
Konzerngesellschaften) abtreten oder übertragen.
Müller ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Dritte (Sub- Unternehmer, Sub-
Beauftragte, Sublieferanten) beizuziehen.
Sollten Teillieferungen bzw. –Leistungen erbracht werden, so werden auf diese die Bestimmungen
betreffend Abnahme und Gewährleistung jeweils gesondert angewendet.
Lässt eine Beschreibung in den Vertragsunterlagen verschiedene Auslegungen zu und wird dies nicht
vor Vertragsausführung schriftlich bereinigt, so gilt die Auslegung von Müller als verbindlich.
Bei Differenzen verschiedener Sprachversionen dieser AGB ist die deutsche Version massgebend.
28. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist am Sitz von Müller. Müller ist aber auch berechtigt, den Kunden
an seinem Sitz zu belangen.
Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich dem materiellen schweizerischen Recht. Die
Bestimmungen des „Wiener Kaufrechts“ (CISG) sowie die Kollisionsnormen des Bundesgesetzes
über das Internationale Privatrecht sind ausdrücklich wegbedungen.
Version: 13.05.2026
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen haben ausschliessliche Gültigkeit und gelten für
alle von der Müller Frauenfeld Gruppe (nachfolgend Müller genannt), d.h. Müller Frauenfeld
AG, Müller Gleisbau AG, Müller Technologie AG, Bahninfra AG, Bürgi Bohrtechnik erteilten
Aufträge. Allgemeine Geschäftsbedingungen und andere Vertragsbedingungen des
Lieferanten gelten nur, wenn Müller diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Der Lieferant muss die Lieferungen und Leistungen, denen der Auftrag zugrunde liegt,
sorgfältig und professionell erbringen, (nachstehen auch der Gegenstand des Vertrags
genannt). Hierbei sind die geeignetsten Materialien zu verwenden, und es ist geschultes
Personal einzusetzen. Der Gegenstand des Vertrags umfasst auch sämtliche Lieferungen
und Leistungen, die nicht ausdrücklich von Müller bestellt wurden, die aber für die
spezifizierte Funktion des Vertragsgegenstands notwendig oder normalerweise erforderlich
sind.
Alle Vereinbarungen und rechtlich relevanten Erklärungen der Vertragspartner bedürfen für
ihre Gültigkeit der Schriftform. Sollte sich eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen
Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise als ungültig herausstellen, ersetzen die
Vertragspartner diese Bestimmung durch eine neue Vereinbarung, die dem rechtlichen und
wirtschaftlichen Erfolg der ungültigen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
Bei Differenzen zwischen sprachlichen Versionen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen
hat die deutsche Fassung Vorrang.
2. Vertragsdokumente
Sofern nicht anders im Auftrag angegeben, besteht der Vertrag aus den im Folgenden
genannten Dokumenten in der angegebenen Rangfolge:
- Das Auftragsformular und seine Anhänge,
- diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen, die sich
entweder auf der Rückseite der Müller Auftragsformulare finden oder als fester Bestandteil
beigefügt sind. Sie haben Vorrang vor anderen Bedingungen, insbesondere vor den
Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Lieferanten, (sofern existierend), die auf dessen
Geschäftsbögen, Empfangsbestätigungen, Voranschlägen, Rechnungen, Auflistungen usw.
erscheinen.
Begriffe im Singular schliessen den Plural ein und umgekehrt, je nach Kontext.
Der Lieferant stimmt bedingungslos und auch für die Zukunft allen Positionen zu, die den
Auftrag ausmachen, siehe Auflistung oben, und die zusammen eine untrennbare Einheit
bilden.
Keine stillschweigende Absprache hat für Müller Gültigkeit. Keine Absprache zwischen den
Parteien, die vor der Erteilung des Auftrags getroffen wurde, hat Einfluss auf dessen
Bestimmungen.
3. Ausführung des Auftrags
Nach der Angebotsanfrage, auch in Bezug auf den beabsichtigten Zweck der Lieferungen
oder Leistungen, sorgt der Lieferant für die einwandfreie Fertigung oder ordnungsgemässe
Erbringung der Leistungen in Übereinstimmung mit dem Auftrag, dem Fachregelwerk, den
Industriestandards und deren vorgesehenem Zweck.
Der Lieferant stimmt zu, dass die Auftragsdokumente und die später von Müller beigestellten
Dokumente eventuell nicht alle Details enthalten und dass er aufgrund seiner Erfahrung und
Qualifikation für fähig angesehen wird, entweder in eigener Verantwortung alle notwendigen
Ergänzungen vorzunehmen oder diese bei Müller anzufordern.
Der Lieferant ist dafür verantwortlich, auf Basis seiner Beratungspflicht als Sachkundiger
Müller über Fehler oder Unterlassungen zu informieren, die er in den von Müller oder dem
Kunden beigestellten Dokumenten gefunden hat, und er wird unter eigener Verantwortung
und mit vorheriger Zustimmung von Müller alle notwendigen Änderungen an den
Auftragsbestimmungen vornehmen. Solche Korrekturen dürfen nicht zu einer Minderung der
Qualität der Ausrüstung führen noch zu einer Preiserhöhung oder Fristenverlängerung.
Der Lieferant ist verantwortlich für die Bereitstellung sämtlicher erforderlicher Mittel für die
Erbringung von Leistungen durch den Lieferanten, ausgenommen solche Mittel, die formell
im Auftrag als unter die Zuständigkeit von Müller fallend genannt sind.
Der Lieferant ist verantwortlich für die Sicherung aller Autorisierungen und Genehmigungen
seitens der Behörden bzw. öffentlichen Einrichtungen, die für die Lieferungen oder
Leistungen erforderlich sind. Der Lieferant liefert Müller alle notwendigen Dokumente für
Verwaltungszwecke bzw. Exportformalitäten (Packlisten, vorläufige Exportdokumente,
Ursprungszeugnisse, technische Dateien usw.).
Der Lieferant sichert zu, dass die Lieferungen die erforderlichen Zertifikate und
Eignungsnachweise gemäss den gestellten Anforderungen beinhalten, zum Beispiel die CE-
Kennzeichnung betreffend.
Der Lieferant bestätigt seine Beachtung der geltenden steuerlichen, sozialen und
kommerziellen Vorgaben. Er verpflichtet sich, Müller auf Anfrage Nachweise für die
Fortführung seiner Beachtung zu liefern.
Der Lieferant trägt die Konsequenzen aller steuerlichen oder steuerrechtlichen Änderungen,
was Verzögerungen oder Preisänderungen nicht rechtfertigt.
Zieht der Lieferant ein Ereignis, ein Fakt oder eine Handlung als Grundlage einer Forderung
seinerseits in Erwägung, hat er innerhalb einer Frist von zehn (10) Tagen ab dessen/deren
Wirksamkeit Müller per Einschreiben mit Rückschein entsprechend in Kenntnis zu setzen.
Kommt er dem nicht nach, gilt dies als Verzicht auf jeglichen Anspruch in Verbindung mit
solchen Ereignissen, Fakten oder Handlungen.
4. Auftrag und Auftragsbestätigung
Müller stellt dem Lieferanten den Auftrag zu. Der Vertrag tritt mit der Annahme des Auftrags
durch den Lieferanten in Kraft. Der Lieferant bestätigt die Annahme durch die unverzügliche
Rücksendung einer Auftragsbestätigung innerhalb von 3 Arbeitstagen. Vom Lieferanten in
der Auftragsbestätigung vorgenommene Änderungen und Zusätze gelten nur, wenn Müller
diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Trifft die Bestätigung nicht ein, und der
Lieferant lehnt den Auftrag ganz oder teilweise innerhalb von 10 Tagen nach Auftragsdatum
schriftlich nicht ab, gilt der Auftrag ohne Einschränkungen und Änderungen als
angenommen. Durch Annahme des Auftrags erklärt der Lieferant, dass er im Besitz
sämtlicher für die Erfüllung des Vertrags erforderlicher Informationen und Dokumente ist. Die
Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung.
5. Änderungen und zusätzliche Leistungen
Als Ausnahme, auch dann, wenn angesichts der Dringlichkeit des Projekts gefordert, kann
Müller dem Lieferanten mündlich eine Änderungsanweisung erteilen. Der hat sich an diese
zu halten. Müller stellt dem Lieferanten innerhalb von zehn (10) Tagen eine schriftliche
Bestätigung der Änderung zu.
Führt nach Ansicht des Lieferanten eine solche Änderung zu zusätzlichen Kosten oder sie
hat Einfluss auf die Gewährleistungen, benachrichtigt der Lieferant Müller unverzüglich
schriftlich vor der Ausführung, spätestens jedoch fünf (5) Tage nach dem Datum, zu dem
Müller die Änderungsmitteilung herausgegeben hat. Dies hat per E-Mail zu erfolgen. Die
Nachricht des Lieferanten gibt die Auswirkung der Änderung an und schliesst notwendige
Belegunterlagen ein. Andernfalls hat die Änderung keine Auswirkungen für den Lieferanten,
was auch für Preis und Lieferzeit gilt.
Nur wenn die Bedingungen gemäss Abschnitt 6 (Preis) in vollem Umfang erfüllt sind, kann
der Preis in gegenseitigem Einvernehmen so angeglichen werden, dass der genannten
Änderung Rechnung getragen wird. Der neue Preis wird dann auf Basis der Sätze und
Preise gemäss dem Auftrag festgelegt, sofern Müller diese für angemessen erachtet. Können
sie nicht angewendet werden, müssen Müller und der Lieferant einen angemessenen Preis
vereinbaren. Dem Lieferanten wird dann eine Auftragsänderung zugestellt.
Bis zum Erreichen einer solchen Vereinbarung erfolgt die Bezahlung der Lieferungen und
Leistungen auf Basis der von Müller angebotenen Preise. Der Lieferant hat die Änderung
umzusetzen.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
Sofern nicht anders vereinbart, sind die im Auftrag genannten Preise verbindlich. Sie
schliessen sämtliche Kosten, Gebühren und andere Auslagen in Verbindung mit der
Erfüllung des Vertrags ein, inbegriffen alle zusätzlichen Kosten für eine Lieferung ‚Zoll
bezahlt‘ (Lieferort) gemäss INCOTERMS 2020 (Entladen eingeschlossen). Die
Mehrwertsteuer (MWSt) ist separat auszuweisen. Wartezeiten während des Entladens sind
vom Lieferanten zu tragen.
Bei Aufträgen ohne Festpreis muss der Lieferant Müller vor Auftragsausführung einen
Richtpreis nennen. Dies wird nur nach der schriftlichen Genehmigung des Richtpreises
bindend (mit Ausnahme kleiner Aufträge bis zu CHF 500,-). Der Lieferant stellt sicher, dass
Müller unter vergleichbaren Umständen zumindest dieselben Vergünstigungen zugestanden
werden wie der am meisten favorisierten Drittpartei.
Die Zahlung erfolgt grundsätzlich netto innerhalb von 60 Tagen ab Datum der
Vertragserfüllung und der Rechnungsstellung. Bei mangelhafter Lieferung bzw.
Leistungserbringung erfolgt keine Zahlung, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen der Mangel
behoben oder für eine Ersatzlieferung gesorgt oder die Leistung erneut erbracht wurde.
Müller behält sich das Recht vor, Gegenforderungen in Rechnung zu stellen.
Müller ist jederzeit berechtigt, sämtliche Beträge, die seitens des Lieferanten unter dem
Auftrag zahlbar sind, einschliesslich Vertragsstrafen für Verzögerungen, Kosten aufgrund von
Müller entstandenen Schäden durch mangelnde Konformität der Güter oder Leistungen,
gegen an den Lieferanten unter diesem Vertrag zahlbare Summen aufzurechnen.
7. Liefertermin und Konsequenzen bei Nichterfüllung
Der Lieferant muss jede Sendung deutlich kennzeichnen und die geforderten Güter, Papiere,
Dokumentationen und Lieferscheine beifügen (einschliesslich eines Exemplars für Müller).
Teil- und Restlieferungen sind nur nach ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Sie sind als
solche zu kennzeichnen. Der Lieferant trägt die volle Verantwortung für die einwandfreie
Verpackung und den Transport. Alle mechanischen Teile sind in geeigneter Weise gegen
Beschädigung und Korrosion zu schützen, und isolierende Teile müssen darüber hinaus
gegen Feuchtigkeit geschützt werden. Alle Sonderanweisungen für Verpackung und
Transport gemäss dem Auftrag sind vom Lieferanten zu beachten. Alle Kosten, Gebühren
und andere Auslagen in Verbindung mit Verpackung und Transport sind vom Lieferanten zu
tragen. Der Lieferant hat den Vertragsgegenstand entsprechend zu versichern.
8. Transport und Verpackung
Der Lieferant muss jede Sendung deutlich kennzeichnen und die geforderten Güter, Papiere,
Dokumentationen und Lieferscheine beifügen (einschliesslich eines Exemplars für Müller).
Teil- und Restlieferungen sind nur nach ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Sie sind als
solche zu kennzeichnen.
Der Lieferant trägt die volle Verantwortung für die einwandfreie Verpackung und den
Transport. Alle mechanischen Teile sind in geeigneter Weise gegen Beschädigung und
Korrosion zu schützen, und isolierende Teile müssen darüber hinaus gegen Feuchtigkeit
geschützt werden. Alle Sonderanweisungen für Verpackung und Transport gemäss dem
Auftrag sind vom Lieferanten zu beachten.
Alle Kosten, Gebühren und andere Auslagen in Verbindung mit Verpackung und Transport
sind vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant hat den Vertragsgegenstand entsprechend zu
versichern.
9. Versicherung
Der Lieferant stimmt zu, auf eigene Kosten bei einer vertrauenswürdigen
Versicherungsgesellschaft eine Versicherung abzuschliessen und zu unterhalten, die die
finanziellen Konsequenzen von Verantwortlichkeiten abdeckt, die sich für ihn in
Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags ergeben können. Darin inbegriffen sind
auch seine zivilrechtliche Haftung und die Berufshaftpflicht in einer dem Auftrag
angemessenen Höhe. Eine solche Versicherung ist so lange aufrecht zu erhalten, wie die
Pflichten des Lieferanten andauern.
Müller behält sich das Recht vor, den Lieferanten aufzufordern, zur Abdeckung jeglicher
Haftungsansprüche in Verbindung mit dem Auftrag auf eigene Kosten zusätzliche
Versicherungen abzuschliessen oder für notwendig gehaltene Änderungen an bestehenden
Versicherungen vornehmen zu lassen.
Schliesst der Lieferant die erforderliche Versicherung nicht ab bzw. erhält er sie nicht
aufrecht, behält Müller sich das Recht vor, auf Kosten des Lieferanten die erforderliche
Versicherung abzuschliessen bzw. aufrechtzuerhalten.
Der Lieferant stimmt zu, diesem Auftrag die Versicherungszertifikate beizufügen, denen die
Deckung für die einzelnen Risiken zu entnehmen ist. Höhe und Umfang der Deckung sowie
der Gültigkeitszeitraum sind in den Versicherungszertifikaten anzugeben.
Die Angabe der Deckungshöhen im Rahmen der Versicherung stellt in keiner Weise eine
Beschränkung der Haftung des Lieferanten dar.
Müller lässt keine Rechnungstellung in Verbindung mit dem Abschluss der
Versicherungspolice durch den Lieferanten oder mit der Zahlung einer Versicherungsprämie
durch den Lieferanten zu.
Diese Klausel ist fester Bestandteil des Auftrags, der im Falle der Nichtannahme durch den
Lieferanten von Müller nicht erteilt worden wäre.
10. Erfüllungsort, Nutzen und Risiken und Eigentumsübergang
Sofern nicht anders vereinbart, ist der Erfüllungsort für die Lieferung bzw.
Leistungserbringung durch den Lieferanten der Hauptsitz von Müller oder deren
eingetragene Niederlassungen.
Bei Lieferungen mit Montagepflicht gehen Nutzen und Risiko bei Auftragsannahme auf Müller
über. Bei Lieferungen ohne Montagepflicht erfolgt dies bei Anlieferung am Erfüllungsort
gemäss dem Vertrag. Das Eigentum geht bei Anlieferung am Erfüllungsort über, spätestens
jedoch zum Zeitpunkt der Zahlung.
Von Müller für die Ausführung eines Auftrags beigestelltes Material verbleibt auch nach
dessen Verarbeitung im Eigentum von Müller, selbst wenn der Wert der Arbeiten höher ist als
der des beigestellten Materials
11. Nonkonformitäten
Wird an einem zwischen den Parteien vereinbarten Erfüllungsort bei den Lieferungen bzw.
am Ergebnis der Leistungen mangelnde Konformität festgestellt, kann Müller diese in vollem
Umfang ablehnen.
Allerdings behält sich Müller das Recht vor, (i) den Lieferanten zum Ersatz oder der
Reparatur der abgelehnten Lieferungen bzw. des abgelehnten Ergebnisses der Leistungen
innerhalb des von Müller vorgegebenen Zeitrahmens aufzufordern oder (ii) nach eigenem
Ermessen selbst den Ersatz oder die Reparatur durchzuführen oder von Dritten durchführen
zu lassen, nachdem dem Lieferanten eine Aufforderung zugestellt wurde, die von diesem 8
Kalendertage unbeachtet geblieben ist, gerechnet ab Eingang der Aufforderung beim
Lieferanten oder (iii) für die Lieferungen bzw. die Ergebnisse der Leistungen eine
Preisminderung zu verlangen oder (iv) den Auftrag ganz oder teilweise zu beenden. In jedem
Fall sind alle Kosten und Risiken vom Lieferanten zu tragen.
Der Lieferant unterstützt die Arbeiten von Müller oder von Dritten und stellt die bereits
fertiggestellten Tools, Zeichnungen, Studien und andere Dokumente bei, die für die
Ausführung der Lieferungen bzw. die Erbringung der Leistungen erforderlich sind.
12. Gewährleistung und Behebung von Mängeln
Der Lieferant bietet Müller eine vollständige rechtliche und materielle Gewährleistung. Der
Lieferant haftet für den einwandfreien Zustand und die vereinbarte Eignung des
Vertragsgegenstands für normale Zwecke und für die dem Lieferanten bekannt gegebenen
Zwecke sowie für gewährleistete Eigenschaften.
Die Garantiezeit beträgt (i) zwei Jahre ab Anlieferung des Vertragsgegenstands am
Erfüllungsort oder (ii) bei Gütern, die für eine Montage vorgesehen sind, fünf Jahre ab der
Abnahme des Systems, in das sie eingebaut wurden. Die Garantiezeit wird in jedem Fall um
die Zeit verlängert, während derer der Vertragsgegenstand aufgrund eines Mangels bzw.
dessen Behebung nicht genutzt werden kann. Gewährt der Hersteller eine längere
Garantiezeit oder wurde eine solche zwischen Müller und dem Lieferanten vereinbart, hat
diese Regelung Vorrang. Im Falle der Behebung oder einer Ersatzlieferung oder -leistung
beginnt in jedem einzelnen Fall die Garantiezeit neu. Müller ist berechtigt, Mängelrügen zu
jeder Zeit innerhalb der Garantiezeit einzureichen. Zahlungen seitens Müller stellen keinen
Verzicht auf das Recht zur Mängelrüge dar.
Bei einem Gewährleistungsanspruch ist Müller berechtigt, nach eigenem Ermessen eine
Korrektur, einen Preisnachlass, Ersatz (wenn notwendig, von anderer geeigneterer
Bauweise/Auslegung) oder die Stornierung zu verlangen. Der Lieferant trägt alle Kosten in
Zusammenhang mit der Behebung von Mängeln (einschliesslich Transport und Reisekosten).
In dringenden Fällen und sollte der Lieferant die Mängel nicht beheben oder dies nicht
ordnungsgemäss ausführen, obwohl ihm eine angemessene Kulanzzeit gewährt wurde, ist
Müller auch berechtigt, die Mängel selbst zu beheben oder beheben zu lassen oder auf
Kosten des Lieferanten Ersatz zu beschaffen.
Müller behält sich ausdrücklich das Recht vor, weitere Ersatzansprüche in jedem Fall geltend
zu machen. Indirekte Vorteile für Müller, die sich aus der nachträglichen Behebung von
Mängeln ergeben, werden nicht berücksichtigt.
Rohmaterialien und Halbfertigprodukte, die sich während der Verarbeitung als mangelhaft
erweisen, sind zu ersetzen, ungeachtet der Zeit, die zwischen Lieferung und Bestimmung
des Mangels vergangen ist.
Die Gültigkeit der Lieferantengarantie läuft noch 6 Monate über die vereinbarte Garantiezeit
hinaus.
Auf Anfrage hat der Lieferant kostenfrei alle Informationen zu liefern, die die Einhaltung
rechtlicher Anforderungen belegen, und er muss alle rechtlich verbindlichen Erklärungen für
die Materialien oder Produkte bezüglich der Übereinstimmung mit den geltenden
Bestimmungen vorlegen. Die Haftung des Lieferanten unterliegt geltendem Recht, und es
darf für Müller keine Beschränkung in Bezug auf die Haftungsklausel geben, auch im Hinblick
auf die vertraglichen und rechtlichen Gewährleistungen des Lieferanten (wie Garantien bei
versteckten Mängeln usw.).
13. Haftung und Entschädigung
Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Weist der Vertragsgegenstand Mängel auf, muss der Lieferant auf erste Anfrage von Müller
hin die vollen Kosten für die Feststellung der Mängel übernehmen (einschliesslich aller
Kosten für die Entfernung und die Montage des Vertragsgegenstands in ein System).
Der Lieferant entschädigt Müller auf erste Anfrage hin in Bezug auf alle Ansprüche Dritter im
Rahmen der Produkthaftung und des Schutzes geistigen Eigentums in Verbindung mit dem
Vertragsgegenstand, und er hält Müller in vollem Umfang schadlos. Der Lieferant übernimmt
auf erste Anfrage von Müller hin die Abwehr solcher Ansprüche auf eigene Kosten.
14. Pläne, (technische) Dokumente und geistiges Eigentum
Die von Müller beigestellten Grundlagen für den Auftrag wie Proben, Werkzeuge, Software,
Pläne, Zeichnungen, CAD-Daten, Berechnungen usw. sind verbindlich. Der Lieferant prüft
die von Müller beigestellten Informationen sofort und meldet Fehler und Uneindeutigkeiten
unverzüglich. Alle Rechte bezüglich der Auftragsdokumente verbleiben bei Müller. Auch
bestehen keinerlei Absichten, dem Lieferanten oder Dritten Lizenzen für diese Rechte zu
erteilen.
15. Technische Entwicklung
Entsprechend den Auftragsbestimmungen sind die für die Fertigung der Lieferungen oder die
Erbringung von Leistungen notwendigen Zeichnungen und technischen Spezifikationen
Müller bzw. dem Kunden zur Genehmigung vorzulegen.
Der Lieferant holt die notwendigen Genehmigungen oder Anweisungen für die einwandfreie
Ausführung des Auftrags rechtzeitig bei Müller ein.
Sofern im Auftrag nicht anders angegeben, gibt Müller die Zeichnungen bzw. technischen
Spezifikationen innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab deren Erhalt an den Lieferanten
zurück.
Werden diese Zeichnungen oder Spezifikationen von Müller oder dem Kunden kommentiert,
hat der Lieferant fünfzehn (15) Tage Zeit, auf diese Kommentare zu reagieren und Müller
geänderte Zeichnungen und technische Spezifikationen zur endgültigen Genehmigung
vorzulegen.
Im Auftrag können unterschiedliche Lieferzeiten je nach den Erfordernissen von Müller
genannt sein.
Nicht genehmigte Produkte oder Leistungen, gleich ob die Genehmigung seitens Müller
gefordert ist (z.B. in deren Auftragsformularen und Anhängen hierzu) oder seitens des
Kunden, durch Vorschriften oder in anderer Weise, dürfen nicht in die Produktion gehen,
bevor die Genehmigung nicht schriftlich vorliegt.
16. Sicherheit und länderspezifische Bestimmungen
Der Lieferant garantiert, dass der Vertragsgegenstand dem aktuellen Stand der Technik
entspricht sowie allen anwendbaren Sicherheitsvorschriften und technischen Standards
(einschliesslich der geltenden Bestimmungen des Ziellandes). Auf Anfrage stellt der Lieferant
die erforderlichen Standardzertifikate und Ursprungszeugnisse aus. Hier behält sich Müller
ausdrücklich das Recht vor, weitere Informationen und Ursprungsnachweise zu verlangen.
Der Lieferant haftet Müller gegenüber für sämtliche Schäden infolge der Nichtbeachtung
dieser Bestimmungen und Standards.
17. Abfallbeseitigung, Ökologie
Die verwendeten Materialien müssen immer den aktuellen Standards in Bezug auf ihre
Entsorgung gerecht werden. Müssen aus technischen bzw. wirtschaftlichen Gründen
trotzdem ökologisch problematische Materialien verwendet werden, ist Müller hiervon
schriftlich zu informieren.
Enthalten gelieferte Materialien oder Produkte umweltschädliche Substanzen (entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen am Zielort), garantiert der Lieferant Müller, dass sie
zurückgenommen und gemäss den Vorschriften entsorgt werden. Dies gilt auch für alle
Substanzen und Materialien, die nach ihrem Einsatz verändert wurden.
Verpackungen, Behälter und ähnliche Positionen müssen vom Lieferanten kostenlos zur
Entsorgung zurückgenommen werden.
18. Umweltfreundliche Produkte
Unsere Lieferanten sind bemüht sicherzustellen, dass im Rahmen des
Entwicklungsprozesses für Produkte und Leistungen der wirtschaftliche Einsatz von Energie
und natürlichen Ressourcen stets im Auge behalten wird. Unsere Lieferanten beachten
prinzipiell die REACH-Verordnungen und die Vorgaben der RoHS-Richtlinie sowie die SVHC-
Regelungen.
19. Integrität
Problematische oder nicht registrierte Substanzen Der Lieferant sichert zu, dass alle
verwendeten Substanzen, die der EU-Chemikalienverordnung REACH unterliegen, vom
Käufer entsprechend dieser Verordnung registriert oder genehmigt wurden, wobei der
vertraglich vorgesehene Einsatz der Substanzen zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch für
Lieferanten ausserhalb der EU. Auf Anfrage von Müller liefert der Lieferant geeignete
Nachweise für die Beachtung dieser Verpflichtung. Sicherheitsdatenblätter müssen auf
aktuellem Stand gehalten werden und elektronisch verfügbar sein, oder sie sind bei der
ersten Lieferung eines Produkts automatisch mitzuliefern.
20. Arbeitssicherheit und Arbeitsrecht
Bei der Einstellung von Personal verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung sämtlicher für
die Einstellung und die Anwerbung von Personal geltender gesetzlicher Vorgaben,
insbesondere solcher, die illegale Beschäftigung, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen,
Sicherheit, Gleichheit und Beiträge zur Sozialversicherung betreffen.
Beim Betreten von Gebäuden, Bereichen bzw. Konstruktions- oder Montageorten von Müller
sind die Sicherheitsanweisungen und -vorschriften von Müller zu beachten. Bei
Nichtbeachtung verweigert Müller jegliche Haftung.
21. Software
Ist Software Bestandteil der Lieferposition, gibt der Lieferant bei der Anlieferung Müller den
Quellcode und die zugehörige Dokumentation bekannt zusammen mit dem Objektcode.
Damit muss es Müller möglich sein, die Software entsprechend ihrem vorgesehenen Einsatz
zu verwenden und sie zu pflegen.
Müller kann die Software selbst weiterentwickeln oder sie von Dritten verarbeiten lassen.
22. Vertraulichkeit
Der Lieferant verpflichtet sich, die Basis des Auftrags und anderes Know-how, Daten und
Informationen jeglicher Art und Form, die er in Verbindung mit dem Auftrag erhalten hat,
ausschliesslich in dem Umfang zu nutzen, in dem dies vertraglich vorgesehen ist, und diese
vertraulich zu behandeln. Jede andere Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen
Genehmigung von Müller.
23. Ethik und Konformität
Der Lieferant verpflichtet sich die der Müller Gruppe geltenden Prinzipien der Ethik und der
Konformität zu folgen. Insbesondere hat der Lieferant jedes Verhalten zu unterlassen, das
als aktive oder passive Bestechung, Vorteilsgewährung oder Beihilfe zur Vorteilsgewährung,
Begünstigung oder Beihilfe zur Begünstigung ausgelegt werden kann.
Der Lieferant bestätigt, hinsichtlich des Ethikkodex und der Konformitätsstrategien der Müller
Gruppe informiert und sich ihrer bewusst zu sein, und er verpflichtet sich zu einem damit
konformen Verhalten.
24. Abtretung an Unterlieferanten
Der Lieferant ist nicht berechtigt, Rechte in Bezug auf Müller auf Dritte zu übertragen, wenn
dies nicht zuvor schriftlich Müller genehmigt wurde. Die vollständige oder teilweise
Übertragung von Lieferungen bzw. Leistungen auf Dritte erfordert ebenfalls die vorherige
Zustimmung von Müller. Der Lieferant haftet für deren Handlungen und Unterlassungen so,
als wäre er selbst die ausführende Partei gewesen.
25. Werbung
Jede Bezugnahme auf eine Geschäftsverbindung mit Müller für Werbezwecke bedarf der
vorherigen schriftlichen Genehmigung von Müller.
26. Versammlungsfreiheit
Die Lieferanten von Müller erkennen das für sie geltende Recht der Versammlungsfreiheit
und das Vertretungsrecht an und arbeiten darauf hin, dass die darin verankerten Rechte für
sämtliche Mitarbeiter gewahrt sind.
27. Änderung und Beendigung des Vertrags
Müller ist berechtigt, zu jeder Zeit Änderungen und Zusätze in Bezug auf den Auftrag zu
verlangen. Der Lieferant informiert Müller unverzüglich über alle daraus resultierenden
Fristen und Kosten. Die Vertragsbedingungen für den ursprünglichen Auftrag gelten
ebenfalls. Änderungen hinsichtlich der Lieferung bzw. der Leistungen auf Seite des
Lieferanten müssen vor der Lieferung von Müller schriftlich genehmigt werden.
Müller kann zu jeder Zeit den Vertrag ganz oder teilweise beenden. In diesem Fall steht dem
Lieferanten eine Entschädigung für bereits erbrachte Leistungen und Vorbereitungen zu, die
nicht mehr zurückgenommen und auch nicht anderweitig verwendet werden können. Der
Lieferant muss die angefallenen Kosten so gering wie möglich halten.
Weitere Ansprüche des Lieferanten sind ausgeschlossen.
28. Gerichtsstand und geltendes Recht
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der eingetragene Firmensitz von Müller. Allerdings ist
Müller auch berechtigt, gegen den Lieferanten an dessen eingetragenem Firmensitz zu
prozessieren.
Das Rechtsverhältnis unterliegt Schweizer Sachrecht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts
(CISG) sowie die Bestimmungen zu Gesetzeskonflikten des Bundesgesetzes über das
Internationale Privatrecht sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Version: 13.05.2026